Durch die EnEV 2015 ist, mit einigen Ausnahmen, jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, seine mindestens 30 Jahre alten Heizungsanlagen durch neue Heizungsanlagen zu ersetzen. Diese Verpflichtung wird durch den Bezirksschornsteinfeger kontrolliert und im Fall eines Verstoßes an die zuständige Landesbehörde weitergeleitet. Der Schornsteinfeger ist nicht berechtigt die Anlage stillzulegen. Den Eigentümer erwartet jedoch bei Verstoß gegen diese Vorschrift ein Bußgeld.
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