Pflicht zum Austausch von mindestens 30 Jahre alten Heizungsanlagen

Durch die EnEV 2015 ist, mit einigen Ausnahmen, jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, seine mindestens 30 Jahre alten Heizungsanlagen durch neue Heizungsanlagen zu ersetzen. Diese Verpflichtung wird durch den Bezirksschornsteinfeger kontrolliert und im Fall eines Verstoßes an die zuständige Landesbehörde weitergeleitet. Der Schornsteinfeger ist nicht berechtigt die Anlage stillzulegen. Den Eigentümer erwartet jedoch bei Verstoß gegen diese Vorschrift ein Bußgeld.

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BGH schiebt Trickserei bei Totalschäden einen Riegel vor

BGH, Urteil vom 20.08.2015, Az.: VI ZR 387/14 Um die Reparaturkosten unter die 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes zu drücken, weichen einige Geschädigte von den im Sachverständigengutachten gemachten Vorgaben ab und lassen einzelne Teile weg oder durch bereits gebrauchte Teile ersetzen und verlangen sodann von der Versicherung, die Kosten dafür zu übernehmen. Denn sollten die Reparaturkosten…

Bundesverfassungsgericht kippt Betreuungsgeld

Az.: 1 BvF 2/13 Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Bundesverfassungsgericht das Betreuungsgeld für verfassungswidrig erklärt. Die Richter urteilten, das bundesweite Gesetz verstoße gegen das Grundgesetz. Nicht der Bund sei zuständig für die Regelung eines solchen Zuschusses, sondern jedes Bundesland für sich. Damit schlossen sie sich der Auffassung des Hamburger Senats an, der die…