Öffnung des privaten WLANs für nicht bekannte Dritte zieht keine Kontrollpflicht nach sich

AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014 – 217 C 121/14

Den Verletzten einer Urheberrechtsverletzung trifft die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes die eigene Täterschaft bestreitet und darlegen kann, dass es eigenverantwortliche Dritte gibt, die Zugang zu dem Netzwerk hatten. Den Betreiber trifft auch keine Störerhaftung, da diesem die ständige anlasslose Überwachung seines WLANs nicht zumutbar ist.

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