BGH, Urteil vom 24.11.2014
Grundstücksversteigerungen über das Internet werden immer geläufiger. Doch auch bei dieser Form des Erwerbs einer Immobilie ist eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrages unumgänglich. Dessen Entwurf ist, wie bei jedem anderen Grundstückskaufvertrag gemäß § 17 Abs. 2 a S. 2 Nr. 2 BeurkG den Beteiligten zwei Wochen vor Beurkundungstermin vorzulegen. Der BGH stellte in seinem Urteil klar, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, bei Verbraucherbeteiligung Beurkundungen ohne Rücksicht auf die eben erwähnte Frist durchzuführen, da der darin verkörperte Verbraucherrechtsschutzgedanke nicht zur Disposition der Parteien stehe.