Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte diese Woche über die private Nutzung des Dienst-Computers und stellte fest, dass niemand während der Dienstzeit Raubkopien erstellen darf.
Der IT-Verantwortliche für das OLG Naumburg hatte jahrelang Raubkopien auf seinem Dienstrechner angefertigt und dort auch gespeichert. Dem IT-Verantwortlichen wurde gekündigt, wogegen er Kündigungsschutzklage erhob und in den ersten beiden Instanzen auch gewann. Der Pflichtverstoß konnte nach Angaben der Richter nicht nachgewiesen werden. So wand der Gekündigte ein, dass die Nutzung ihm gestattet war und auch andere Angestellte davon gewusst hätten. Inwiefern weitere Angestellte des Gerichts in die Sache verstrickt sind ist bislang noch unklar. Das BAG urteilte jedoch, dass auch bei Gestattung der privaten Nutzung des Dienstrechners die Anfertigung von Raubkopien in jedem Fall einen Kündigungsgrund darstelle.
Wie privat darf die Nutzung des Dienst-PC´s sein?
Grundsätzlich gilt nach einem bereits etwas älteren Urteil des BAG, was nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist verboten. Bedeutet, wenn im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich die private Nutzung des Internets gestattet wird, ist es dem Arbeitnehmer auch nicht erlaubt. Bereits Sekunden privaten Surfens könnten im schlechtesten Fall zu einer Abmahnung führen. Bei mehrmaligen Verstößen auch zur Kündigung. Dabei ist es dem Arbeitgeber sogar gestattet, Stichproben an den Computern seiner Arbeitnehmer zu machen, um zu kontrollieren, ob das Verbot eingehalten wird. Aber auch wenn die private Nutzung des Internets gestattet wird, sollte der Arbeitnehmer es damit nicht übertreiben. Einigen Urteilen nach, sind 60 Minuten bereits exzessiv und damit nicht mehr tragbar für den Arbeitgeber. Auch hier drohen letztlich Abmahnung und Kündigung.