Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015, Az.: 27 Ca 87/15
Eine Krankenschwester, die bereits 23 Dienstjahre in einem Krankenhaus gearbeitet hat, darf nicht fristlos gekündigt werden, weil sie acht belegte Brötchenhälften aus dem Personalkühlschrank genommen hat. Die Brötchen waren eigentlich für Rettungssanitäter und andere externe Mitarbeiter gedacht. Die gekündigte Krankenschwester hatte diese mit anderen Kolleginnen verspeist.
Obgleich auch bei der Entwendung geringwertiger Sachen eine fristlose Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, ist dies eben nicht in jedem Fall möglich. Deshalb ist eine Prüfung des Einzelfalls von Nöten, „ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann“. Im Fall der Hamburger Krankenschwester sei dies möglich, urteilten die Richter; unter anderem weil sie offen mit ihrer Vertragspflichtverletzung umgegangen und – angesprochen auf ihre Verfehlungen – offen und ehrlich gewesen sei. Aus den Umständen des Einzelfalls sei eine Abmahnung ausreichend gewesen. Die Kündigung unverhältnismäßig und damit ungültig.