BGH, Urteil vom 20.08.2015, Az.: VI ZR 387/14
Um die Reparaturkosten unter die 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes zu drücken, weichen einige Geschädigte von den im Sachverständigengutachten gemachten Vorgaben ab und lassen einzelne Teile weg oder durch bereits gebrauchte Teile ersetzen und verlangen sodann von der Versicherung, die Kosten dafür zu übernehmen. Denn sollten die Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, erhält der Geschädigte lediglich diesen ausgezahlt, da die Reparatur als unwirtschaftlich gilt. Der BGH entschied nun, dass Reparaturen nach einem Totalschaden immer nach den Vorgaben aus dem Sachverständigengutachten durchgeführt werden müssen. Dabei sei es zwar möglich, dass der Geschädigte gebrauchte Teile einsetzen lässt um Kosten zu sparen; Teile weglassen dürfe er jedoch nicht.